Straßenverkehrsordnung (StVO)

  • §1 Grundregelung


    Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
    Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird, falls dies nicht zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Monaten (4 Minuten) oder mit Geldstrafe und Abnahme der Fahrerlaubnis bestraft,


    §2 Kraftfahrzeug


    Unter einem Kraftfahrzeug versteht man ein durch einen Motor (Maschinenkraft) angetriebenes, nicht an Schienen gebundenes, Landfahrzeug.


    §3 Flugobjekte


    Man unterscheidet bei Flugobjekten unter Flugzeuge und Helikopter

    • Ein Flugzeug ist ein Luftfahrzeug, das schwerer als Luft ist und den zum Fliegen nötigen dynamischen Auftrieb mit nicht-rotierenden Auftriebsflächen erzeugt. Der Betrieb von Flugzeugen, die am Luftverkehr teilnehmen, wird durch Luftverkehrsgesetze geregelt.
    • Ein Hubschrauber ist ein senkrecht startendes und landendes Luftfahrzeug, das Motor­kraft auf einen oder mehrere Rotoren für Auftrieb und Vortrieb überträgt. Der Betrieb von Helikoptern, die am Luftverkehr teilnehmen, wird durch Luftverkehrsgesetze geregelt.

    §4 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

    • Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
    • Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholt werden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
    • Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen. Falls dies nicht zutrifft,
      wird mit Geldstrafe und der Abnahme der Fahrerlaubnis bestraft.

    §5 Geschwindigkeiten


    Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-,Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.


    Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
    Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen


    • Innerhalb geschlossener Ortschaft für alle Kraftfahrzeugen 50km/h
    • Außerhalb geschlossener Ortschaft für alle Kraftfahrzeugen 120km/h

    Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung oder durch Leitlinienmarkierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.


    §6 Geschwindigkeitsüberschreitungen


    Wer bewusst nach §5 die Geschwindigkeitsgrenze überschreitet wird mit einer Geldstrafe bestraft.


    §7 Gefährlicher Eingriff in d. StV


    Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten (6 Minuten) oder mit einer Geldstrafe bestraft.


    §8 Fahrerflucht


    Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu bis zu 6 Monaten (6 Minuten) oder mit einer Geldstrafe bestraft.


    §9 Fahren ohne Fahrerlaubnis


    Mit einer Geldstrafe von 30.000$ wird bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs verboten ist, oder als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs verboten ist.


    §10 Fahren illegaler Fahrzeuge


    Wer bewusst eine Illegales Kraftfahrzeug siehe (Kraftfahrzeugliste) führt oder Beifahrer ist wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu bis zu 8 Monaten (8 Minuten) oder mit einer Geldstrafe bestraft.


    §11 Lichtzeichenverstoß


    Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor.
    Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
    Wird ein Lichtzeichen nicht verdeckt und es besteht eine Missachtung so wirkt dies Strafbar und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
    Ausnahmen bestehen durch eine erforderliche Erlaubnis des Bundesinstituts (Gewerbeamt).


    §12 Lichtzeichenverstoßstrafgeld nicht gezahlt


    Wer nach §11 der StVO bestraft wird und auf mehrfache Mahnungen (Versuche) die Strafe zu bezahlen die angemessene Geldstrafe nicht bezahlen kann oder will, wird mit Freiheitsstrafe bis zu bis zu 3 Monaten (3 Minuten) oder mit erhöhter Geldstrafe bestraft.


    §13 Landungsregelung


    Wer bewusst oder unbewusst mit einem Flugobjekt in einem illegalen Gebiet oder einer Großstadt landen möchte, bedarf dazu eine erforderliche Erlaubnis. Falls solch eine Erlaubnis durch das Bundesinstitut (Gewerbeamt) oder die Polizei nicht gegeben ist, so wirkt dies Strafbar und wird mit einem Bußgeld und Abschleppung des Flugobjektes sowie der Vernichtung der Flugerlaubnis bestraft.


    §14 Tiefflug über Städten


    Wer bewusst oder unbewusst mit einem Flugobjekt unterhalb (500m) innerhalb Städten Fliegt, wird mit einem Bußgeld und Abschleppung des Flugobjektes sowie der Vernichtung der Flugerlaubnis bestraft.

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