Bürgerliches Gesetzbuch (BGb)

  • Artikel 1

    • Die Würde des Menschen ist unantastbar.
      Sie zu achten ist die Verpflichtung eines jeden Bürgers.
      Sie zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
    • Der Bürger bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage der menschlichen Gesellschaft.
    • Die nachfolgenden Bürgerrechte binden den Polizeistaat als unmittelbar geltendes Recht.

    Artikel 2

    • Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die polizeirechtliche Ordnung verstößt.
    • Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

    Artikel 3

    • Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich.
    • Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
    • Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

    Artikel 4

    • Die Freiheit des Gewissens und die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
    • Jeder hat das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern, sofern diese nicht den Polizeistaat in Frage stellt oder andere in Ihren Grundrechten verletzt.

    Artikel 5

    • Alle Bürger haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
    • Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch die Polizei oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

    Artikel 6

    • Alle Bürger haben das Recht Gangs zu gründen.
    • Gangs, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen das bürgerliche Grundgesetz oder den Polizeistaat wenden sind verboten.

    Artikel 7

    • Jeder Bürger hat das Recht sich uneingeschränkt zu bewegen.
    • Dieses Grundrecht kann durch die Polizei oder auf Grund von Gesetzen eingeschränkt werden.

    Artikel 8

    • Alle Bürger haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch die Polizei oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
    • Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
    • Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
    • Die Ausübung besonderer, durch Lizenzen und Bescheinigungen nicht erfasster, Berufe muss durch das Gewerbeamt genehmigt werden.

    Artikel 9

    • Die Wohnung ist unverletzlich.
    • Durchsuchungen dürfen nur durch die Polizei, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe, angeordnet werden.

    Artikel 10

    • Das Eigentum wird gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
    • Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
    • Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch die Polizei oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen.

    Artikel 11

    • Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch die Polizei in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.

    Artikel 12

    • Wer das Grundrecht gegen den Polizeistaat oder die Polizei in seiner Existenz mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte.

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