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  • An

    Elan Gambling GmbH

    31415 Pyrgos,

    Am Marktplatz 1a

    Etage 3


    von

    Gewerbeaufsicht Elan

    Hauptstr. 5

    45644 Kavala


    Einleitung eines Verfahrens wegen Ausübung illegalen Glücksspiels

    Anhängig: Bußgeldverfahren, Haftbefehl

    Sehr geehrte Damen und Herren von Elan Gambling,


    das Gewerbeamt und deren Vorsitzende erhielten Informationen zu einem Update von Elan Gambling. Hierzu wurden uns mitgeteilt, dass eine Lotterie dem Casino beigefügt wurde . Nach einer internen Prüfung stellten wir fest, dass eine Lotterie außerhalb der bisherigen Genehmigungen von statten geht. In diesem Zuge haben wir die Rechtsabteilung der Staatsvertretung über diese Vorgänge informiert.

    Im zweiten Zuge unserer Prüfung nahmen wir Kontakt auf mit der Aydin Lotterie. Da diese auf den Inseln die aktuellen Marktrechte(Lotterie) innehat, mussten wir zunächst sicherstellen, ob diese hier verletzt wurden. Nach einer Aussage der Geschäftsführung liegt hier jedoch kein Verstoß vor (Zeugenaussage 16:45 Geschäftsführung Aydin Lotterie.)

    Nachdem die Marktrechte überprüft wurden stellten wir fest, dass die Lotterie von Elan Gambling außerhalb der bisherigen Rechte veröffentlicht wurde. Dies führt zu einem Verstoß der Glücksspiel Richtlinien unserer Inseln.

    In diesem Zuge wurde ein Antrag an die zuständige Rechtsabteilung der Staatsvertretung zur Vollstreckung eines Haftbefehls und eines Bußgeldverfahren eingereicht.

    Im jetzigen Augenblick wird das Gewerbe Elan Gambling durch den Verstoß gegen die Glücksspiel Richtlinien als illegales Glücksspiel Gewerbe angesehen und deren Mitglieder und Geschäftsführung sind zur Vorladung bei den Behörden zu erscheinen.


    Zusammenfassend:

    • Es liegt ein Verstoß gegen §8a STGB vor.
      • Begründung: Ausübung eines Berufes(hier Glücksspiel: Lotterie) ohne vorherige Genehmigung. Hiermit liegt ein Verstoß gegen vereinbarte Richtlinie des Glücksspiels vor.
    • Es liegt ein Verstoß gegen Artikel 8 BGB vor.
      • Begründung: Sie haben sich als Lotterie ausgegeben ohne betreffende Berufsbezeichnungen oder Genehmigungen eingeholt zu haben.
    • Hieraus ergibt sich ein Verstoß in Verbindung mit Artikel 12 BGB.
      • Begründung: Sie haben gegen Artikel 8 (s.o.) verstoßen. Dies kann bei weiterer Weigerung/fehlender Genehmigung zur Verwirkung von Grundrechten führen.

    Gegen oben genannte Verstöße kann sich bei Anerkennung der Vorladung geäußert werden. Die Verfügungen können je nach Entwicklung des Falls verändert werden.


    Hiermit wird folgendes verfügt:

    • Das Gewerbe Elan Gambling hat eine Bußgeldhöhe von 10 Millionen Altis Dollar an das Gewerbe Amt zu entrichten. Diese Summe kann den Vollzugsbehörden übergeben werden, jedoch nur an leitende Beamte.
    • Bis zur Einreichung eines formellen Antrags zur Genehmigung einer Lotterie wird das Gewerbe Elan Gambling als illegal angesehen. Vollzugsbehörden können demnach entsprechende Personen in Gewahrsam nehmen. Begründung hierbei ist die Ausübung Illegales Glücksspiel und oben genannte Verstöße.
    • Es wird weiterhin verfügt das beide Verfügungen erfüllt sein müssen, um das Gewerbe wieder als allgemein geltend anerkennen zu können.
    • Bei Verzögerungen können die Maßnahmen erweitert/erhöht werden.

    Vollstrecker der oben genannten Verfügung ist die Rechtsabteilung der Staatsvertretung und das Gewerbe Amt


    Mit freundlichen Grüßen

    Gewerbeamt

    Konfuzius sprach:
    Der Mensch hat dreierlei Wege klug zu handeln: durch Nachdenken ist der edelste, durch Nachahmen der einfachste, durch Erfahrung der bitterste.

    4 Mal editiert, zuletzt von SantaMaria ()

  • Sehr geehrtes Gewerbeamt,

    hiermit möchten wir, nach ausführlicher Prüfung, den Eingang ihres Anschreibens bestätigen.


    Im Zuge unserer Internen Ermittlungen fordern wir hiermit folgendes an:

    1. Das Aktenkennzeichen und den Haftbefehl des Falles

    2. Die Zuständige Dienstbehörde der Polizei

    3. Der Zuständige Polizei Beamte für den Fall / unsere Vorladung.


    Desweiteren möchten wir ihnen Mitteilen, dass unsere Lotterie für die gesamte Dauer des Falls deaktiviert ist.


    Weiteres hören sie von unserem Rechtsanwalt!


    Mit freundlichen Grüßen,

    Kevin Olafson

    Cashmit Packs

    Geschäftsführer


    Vertreten durch die Wirtschaftskanzlei Dr. Eisengrind und Partner.

    Eingetragen bei dem Gewerbeamt Altis & Tanoa (DE31ELAN89393)


  • Sehr geehrte Damen und Herren,


    Hiermit zeige ich Ihnen anwaltlich versichert Vollbevollmächtigung seitens der Elan Gambling an.


    Ich vertrete ab sofort die Interessen der Beklagten und lege hiermit


    - Widerspruch -


    gegen den Bescheid vom heutigen Tag ein.


    Gleichzeitig beantragen wir


    AKTENEINSICHT.


    Beachten Sie bitte, dass ein Widerspruch gegen einen behördlichen Bescheid grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfaltet. Sie sollten von Vollstreckungshandlungen oder angedrohten Zwangsmitteln daher dringend absehen. Anderenfalls behalten wir uns Staatshaftungswiderklage ausdrücklich vor, diese dürfte die Forderungshöhe Ihres Bescheides um ein Vielfaches übersteigen.


    Ich werde den Widerspruch bis morgen ausführlich in einem gesonderten Schriftsatz begründen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Teddy Baer

  • An

    Elan Gambling GmbH

    31415 Pyrgos,

    Am Marktplatz 1a

    Etage 3


    von

    Gewerbeaufsicht Elan

    Hauptstr. 5

    45644 Kavala


    Betreff:

    Verfahren wegen Ausübung illegalen Glücksspiels

    Anhängig: Bußgeldverfahren, Haftbefehl


    Fall: VerGewRichtl-1


    Sehr geehrte Geschäftsführer von Elan Gambling,

    Ich danke ihnen zunächst für Ihre Antwort. Leider gehen Sie in keiner Weise auf die oben beschriebene Sachverhalte ein. Aus diesem Grund erinnere ich noch einmal an das obige Schreiben. Die Verfügungen zum Bußgeld, der Vorladung und die damit einhergehenden Haftbefehle sind bereits rechtskräftig. Die Ausführung obliegt leitenden Beamten des Strafvollzugssystems der Inseln Altis und Tanoa.


    Um Antworten besser zu ordnen zu können erhält dieser Fall das Aktenzeichen: VerGewRichtl-1


    Ebenso ist Ihr entgegenkommen vermerkt, dass Sie vorerst die Lotterie deaktiviert/gestoppt haben. Dies muss jedoch durch einen amtlichen Vertreter bestätigt werden.

    Ich erinnere Sie an dieser Stelle erneut, dass Sie schnellstmöglich Kontakt mit den Behörden aufnehmen sollten und sich stellen sollten, um weitere Kosten zu minimieren.

    Die Verfügung zum Bußgeld kann an den Geschäftsführern vollzogen werden. Ausstellende Beamte des Bescheids müssen eine leitende Position innehaben.

    Die Verfügung zum Haftbefehl bei Verweigerung der Vorladung oder Bezahlung des Bußgeldes kann durch einen Beamten vollzogen werden und gilt gegenüber jedem Mitglied des Gewerbes. Ausstellung des Haftbefehls geschieht durch den betreffenden Beamten. Haftbefehl wird nach §8a Stgb, Artikel 8 BGB und Artikel 12 verfügt.

    Die Verfügung zum Haftbefehl ist auszusetzen, wenn zum Zeitpunkt der Festnahme das Bußgeld bezahlt und ein formeller Antrag bereits eingereicht wurde.


    Mit freundlichen Grüßen


    Gewerbeaufsicht

    Konfuzius sprach:
    Der Mensch hat dreierlei Wege klug zu handeln: durch Nachdenken ist der edelste, durch Nachahmen der einfachste, durch Erfahrung der bitterste.

  • An

    Elan Gambling GmbH

    31415 Pyrgos,

    Am Marktplatz 1a

    Etage 3


    von

    Gewerbeaufsicht Elan

    Hauptstr. 5

    45644 Kavala


    Betreff:

    Verfahren wegen Ausübung illegalen Glücksspiels

    Anhängig: Bußgeldverfahren, Haftbefehl


    Fall: VerGewRichtl-1


    Sehr geehrte Geschäftsführer von Elan Gambling,

    leider hat uns Ihr Anwalt keine Adresse zu kommen lassen. Insofern müssen wir Ihnen ein Schreiben zu schicken und können den Eingang Ihrer Anwälte nicht bestätigen. Des weiteren weiße ich Sie darauf hin, dass es sich hierbei um ein Verstoß gegen Artikel 8 BGB handelt. Hierdurch lässt sich ein Verstoß gegen Artikel 12 herleiten. Aufgrund des Inhaltes des Artikels kann keine Gegenklage zunächst erhoben werden.


    Das Bußgeld geht zunächst über die Behörden an das zuständige Gewerbeamt. Hierbei kann später durch Kooperation und Vollzug der Verfügung um eine Rückzahlung einer Teilsumme gebeten werden.


    Insofern gelten die Verfügungen weiterhin. Sollten Sie in einem Gespräch bei den Behörden zu den vorliegenden Fall befragt werden kann durch Vorlage des formellen Antrages und der Bezahlung des Bußgeldes ein Haftbefehl ausgesetzt werden durch Zustimmung der Behörde. (Siehe vorranngegangenes Schreiben).


    Mit freundlichen Grüßen


    Gewerbeaufsicht

    Konfuzius sprach:
    Der Mensch hat dreierlei Wege klug zu handeln: durch Nachdenken ist der edelste, durch Nachahmen der einfachste, durch Erfahrung der bitterste.

  • Sehr geehrtes Gewerbeamt,

    unser eingeschalteter Rechtsbeistand wird aktuell eine Stellungnahme gegen ihr Vorwürfe vorbereiten. In ca. einer Stunde werden sie die erste Schrift von ihm erhalten.

    Weiteres können sie dann aus der Stellungnahme entnehmen. Zudem was ich mitbekommen habe, wird dies sehr teuer für sie werden, da der Ausfall einen hohen Schaden bei uns hinterlässt.


    Mit freundlichen Grüßen,

    Kevin Olafson

    Cashmit Packs

    Geschäftsführer

    Vertreten durch die Wirtschaftskanzlei Dr. Eisengrind und Partner.

    Eingetragen bei dem Gewerbeamt Altis & Tanoa (DE31ELAN89393)


  • Gewerbeaufsicht der Republiken Altis und Tanoa
    Hauptstraße 5
    45644 Kavala



    An

    Wirtschaftskanzlei Dr. Eisengrind und Partner
    790 Eighth Avenue
    NY 10019 Midtown
    USA

    Betreff:

    Verfahren wegen Ausübung illegalen Glücksspiels

    Anhängig: Bußgeldverfahren, Haftbefehl


    Fall: VerGewRichtl-1

    Aktenzeichen der Gegenseite: GA/EG Ö512/17

    Die Gewerbeaufsicht ist in dem Gewerbebußgeldverfahren die Entscheidende Behörde. Man könnte Sie in dieser Angelegenheit als Richterliche Instant bezeichnen. Aus diesem Grund sind die Verfügungen zunächst rechtsverbindlich. Einspruch kann nur in folgender Form erhoben werden: Ihre Mandanten stellen sich den Vollzugsbehörden und stimmen einer Verhandlung zu. Hierbei muss von Ihren Mandanten ein formeller Antrag zur Genehmigung einer Lotterie anhängig sein. Das Gewerbebußgeld wird erhoben, jedoch die Höhe während eines derartigen Verfahrens neu festgelegt mit der Beschränkung zur maximal Strafe von 10 Millionen. Vertreter des Polizeistaates wird die Rechtsabteilung der Staatsvertretung sein, während das Gewerbeamt/Aufsichtsbehörde den Vorsitz führt. Dementsprechend empfehle ich Ihnen derartige zynische Äußerungen über den Inhalt unserer Verfügungen sein zu lassen.

    Hiermit wiederspricht die Gewerbeaufsicht Ihren Ausführungen:


    - Bei einem Gewerbe müssen alle Aktionen/Handlungen genehmigt und amtlich niedergelegt worden sein. In diesem Fall genügt ein kurzer, formeller Antrag im entsprechenden Amt.


    - Weitere Updates sind genehmigt. Dies bezieht sich aber auf kleinere Änderung des entsprechenden Gambelns in dem wir nicht eingreifen müssen.

    o Hierzu als Beispiel ist der Rouletttisch anzuführen:

    o Hier kann die Geschäftsführung jederzeit Änderungen an Wahrscheinlichkeit und Auszahlungshöhe bei Gewinn selbst festlegen.

    o Updates sind nur bei vorhandenen Spielen genehmigt.

    o Werden weitere Spiele nicht gemeldet kann das zu einer Anklage führen, wie hier vorliegend.


    - Zur Expansion: Es gab vorläufige Gespräche über weitere Mitarbeiter. Expansion in Form von weiteren Spielen waren zwar angesprochen aber nicht beantragt. Es bedarf jedoch eines Antrages zu jedem weiteren Spiel oder Mitarbeiter und einer amtlichen Bestätigung. Dieser Zustand kann im Nachhinein nicht geheilt werden.


    - Ihre Mandanten haben eine Glückspiellizenz erworben zu folgenden Spielen:

    o Jackpot

    o Coin Flip

    o Roulette

    o Crash

    - Es liegen keine weiteren Lizenzen vor.


    Wir bedauern die zusätzlichen Kosten Ihrer Mandanten, sehen jedoch in Ihrer Begründung keine Veranlassung der Vollstreckung oder dem Haftbefehl Aufschub zu gewähren. In unseren Augen kann diese Misere gelöst werden durch:

    - Einen formallen Antrag im Gewerbeamt

    - Bezahlung des Gewerbebußgeldes


    Da es sich hier um Verstöße handelt, aus denen sich eine Haftstrafe ergibt, kann eine Verringerung nur erreicht werden, wenn sich Ihre Mandanten stellen und keine weiteren Kosten verursachen. Es wurde bereits eine SOKO Gambling gegründet und die Vollzugsbehörden sind auf der Suche nach Ihren Mandanten.

    Sie sollten Ihren Mandanten weiterhin empfehlen sich einer Verhandlung zu stellen, in der über eine Höhe und über die Haftstrafe entschieden werden kann. Nach aktueller Meinung unsererseits bleiben alle Verfügungen bestehen.

    Sollten sich Ihre Mandanten nicht in naher Zukunft zu diesem Verfahren stellen kann sowohl die Haftstrafe als auch das Gewerbebußgeld erhöht werden, anteilig an dem Gewinn des Gewerbes.


    Durch amtlichen Beschluss entgeht folgende Entscheidung:

    Das Widerspruchsverfahren in Verbindung mit der Aufschiebung der Haftstrafe und des Gewerbebußgeldes wird hiermit abgelehnt.

    Mit freundlichen Grüßen


    Alexander Sheppard

    Gewerbeaufsicht

    Konfuzius sprach:
    Der Mensch hat dreierlei Wege klug zu handeln: durch Nachdenken ist der edelste, durch Nachahmen der einfachste, durch Erfahrung der bitterste.

  • Wirtschaftskanzlei Dr. Eisengrind und Partner

    790 Eighth Avenue

    NY 10019 Midtown


    Gewerbeaufsicht der Republiken Altis und Tanoa

    Hauptstraße 5

    45644 Kavala




    Betreff:

    Verfahren wegen Ausübung illegalen Glücksspiels

    Anhängig: Bußgeldverfahren, Haftbefehl


    Aktenzeichen: GA/EG Ö512/17 und VerGewRichtl-1


    Sehr geehrter Herr Sheppard,


    es ist gute rechtsstaatliche Tradition, dass Behörden Verwaltungsakte erlassen und dass gegen diese Rechtsmittel zulässig sind über die zunächst die Behörde selbst und wenn sie diesem nicht abzuhelfen gedenkt, eben ein Gericht entscheidet.


    Es ist außerdem gute rechtsstaatliche Tradition, dass man vor Erlass von Bescheiden, den oder die Betroffenen hört!


    Sämtliche dieser Rechte treten Sie aktuell mit Füßen. Sie warten noch nicht einmal ab, bis wir Ihren unseren Widerspruch präsentieren können, Sie erklären dass Widerspruchsverfahren für beendet, noch bevor es richtig begonnen hat - dazu sind sie nicht befugt!


    Tatsächlich wird hier fest davon ausgegangen, dass dies nicht im Interesse des Staates Altis Elan ist und dass dieses Verhalten auch nicht gewünscht wird. Insoweit drängt sich nun unserer Seite auf, dass Sie als ein Amtsinhaber unbefugt amtliche Maßnahmen durchzuführen gedenken.


    Wir denken ernsthaft über eine Strafanzeige gegen Sie angesichts der erdrückenden Beweise gegen Sie nach.


    Ihre Ausführungen entbehren auch jeder gesetzlichen Grundlage. So sehr sich mein Team auch bemüht solche zu finden. Sie existieren nicht.


    Wir scheuen keine öffentliche Verhandlung in der Sache, aber was Sie hier von sich geben, ist an Dreistigkeit und Borniertheit kaum zu überbieten.


    "Hierbei muss von Ihren Mandanten ein formeller Antrag zur Genehmigung einer Lotterie anhängig sein."


    Der Antrag ist nicht nur längst anhängig, Sie haben diesen bereits positiv beschieden. Wenn Sie unsere Widerspruchsbegründung abgewartet hätten, könnten Sie dies auch nachvollziehen


    "Vertreter des Polizeistaates wird die Rechtsabteilung der Staatsvertretung sein, während das Gewerbeamt/Aufsichtsbehörde den Vorsitz führt."


    Seien Sie versichert, dass wir allergrößte Erfahrungen mit vorbefassten und befangenen Richtern haben. Sie sollten einen öffentlichen Prozess eher vermeiden.


    "Dementsprechend empfehle ich Ihnen derartige zynische Äußerungen über den Inhalt unserer Verfügungen sein zu lassen."


    Ich rate Ihnen dringend, sich mit rechtlichen Ratschlägen in unsere Richtung zurück zuhalten.


    "- Weitere Updates sind genehmigt."


    Danke, dass Sie dies nun einräumen.


    "Dies bezieht sich aber auf kleinere Änderung des entsprechenden Gambelns in dem wir nicht eingreifen müssen."


    Wo bitte ist diese Information Ihrem Genehmigungsbescheid vom 12.07.17 zu entnehmen?


    "Updates sind nur bei vorhandenen Spielen genehmigt."


    Auch hier wieder die Frage, wo steht das in Ihrem Bescheid?


    "Werden weitere Spiele nicht gemeldet kann das zu einer Anklage führen, wie hier vorliegend. "


    Wo steht das?


    " Zur Expansion: Es gab vorläufige Gespräche über weitere Mitarbeiter. Expansion in Form von weiteren Spielen waren zwar angesprochen aber nicht beantragt. "


    Oh doch. Ich zitiere aus dem Antrag: "Für die Zukunft haben wir schon weitere Pläne unser Gewerbe zu expandieren. Diese werden dann immer wieder durch Updates hinzugefügt." Dies ist öffentlich einsehbar!


    Und genau diesen Antrag haben Sie am 12.07.17 mit den Worten: "Sehr geehrter Herr Olafson, Sehr geehrter Herr Birnenkrauler,


    ich möchte Ihnen persönlich nach unserem Gespräch zur Annahme Ihres Gewerbes gratulieren." persönlich schriftlich genehmigt!



    "Es bedarf jedoch eines Antrages zu jedem weiteren Spiel oder Mitarbeiter und einer amtlichen Bestätigung. Dieser Zustand kann im Nachhinein nicht geheilt werden."


    Wo bitte steht das, welche rechtliche Grundlage ziehen Sie dafür heran? Es gibt keine. Und auch im Bescheid ist davon nicht die Rede. Tatsächlich ist es so, dass Artikel 8 des BGB aussagt, dass die Ausübung bestimmter, nicht durch Lizenzen erfasster Berufe durch das Gewerbeamt zu erfolgen hat. Das bedeutet, wenn Sie also den Beruf oder das Gewerbe des Glücksspielanbieters zulassen, können Sie kaum Einschränkungen hinsichtlich Lotterien als erwartbar bewerten!


    Oder geht das Gewerbeamt davon aus, dass die Mandantin gleich mehrere Gewerbe betreibt? Das wäre geradezu weltfremd. So schreiben Sie ja auch selbst, dass die Mandanten eine (!) Glücksspiellizenz erworben haben zu folgenden Spielen.


    "- Ihre Mandanten haben eine Glückspiellizenz erworben zu folgenden Spielen:

    o Jackpot

    o Coin Flip

    o Roulette

    o Crash

    - Es liegen keine weiteren Lizenzen vor."


    Das ist tatsächlich aber immer noch falsch, weil unvollständig! Sie haben nämlich bereits wie oben ausgeführt eingeräumt, dass der Bescheid und die in ihm enthaltene Lizenz, was öffentlich einsehbar ist, ausdrücklich Updates und weitere Spiele inkludiert!


    "Wir bedauern die zusätzlichen Kosten Ihrer Mandanten, sehen jedoch in Ihrer Begründung keine Veranlassung der Vollstreckung oder dem Haftbefehl Aufschub zu gewähren. In unseren Augen kann diese Misere gelöst werden durch:

    - Einen formallen Antrag im Gewerbeamt

    - Bezahlung des Gewerbebußgeldes"


    Wir haben die rechtlichen Regelungen in diesem Fall ausgeführt. Rühren Sie unsere Mandanten an, werden Sie sich von dem juristischen Boomerang nicht mehr erholen.


    "Da es sich hier um Verstöße handelt, aus denen sich eine Haftstrafe ergibt, kann eine Verringerung nur erreicht werden, wenn sich Ihre Mandanten stellen und keine weiteren Kosten verursachen. Es wurde bereits eine SOKO Gambling gegründet und die Vollzugsbehörden sind auf der Suche nach Ihren Mandanten."


    Das ist völlig überzogen und willkürlich. Jeder Beamte, der sich als williger Vollstrecker in der Angelegenheit andient wird von uns gesondert verfolgt werden.


    "Sie sollten Ihren Mandanten weiterhin empfehlen sich einer Verhandlung zu stellen, in der über eine Höhe und über die Haftstrafe entschieden werden kann."


    Meine Mandanten werden jederzeit einer Aufforderung zu einer öffentlichen Gerichtsverhandlung in der Sache folgen. Senden Sie uns eine entsprechende Ladung und wir werden alle erscheinen.


    i.A. Baer

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    Hauptstraße 5
    45644 Kavala



    An

    Wirtschaftskanzlei Dr. Eisengrind und Partner
    790 Eighth Avenue
    NY 10019 Midtown


    USA

    Betreff:

    Verfahren wegen Ausübung illegalen Glücksspiels

    Anhängig: Bußgeldverfahren, Haftbefehl


    Fall: VerGewRichtl-1

    Aktenzeichen der Gegenseite: GA/EG Ö512/17


    Sehr geehrter Herr Bear,

    Rechtsstaatlichkeit ist ein Prinzip, welches in Demokratien zu gewährleisten ist. Ein Polizeistaat hingegen, verlässt sich auf seine Dienstvorschriften und Gesetzesbücher. Diese sehen wir als eindeutig verletzt an.

    Trotz Ihrer deutlichen Worte, danke ich Ihnen für Ihre Ausführungen.

    Die Verfügung zur Ausstellung des Haftbefehls wurde an die zuständige Behörde übergeben.


    Der Verstoß gegen §8a StGB und Artikel 8 und 12 BGB führt dazu, dass ihren Mandanten die Grundrechte verwehrt werden können.

    Es wurde bisher Ihr Widerspruchsbescheid abgelehnt und damit die aufschiebende Wirkung des Haftbefehls und des Gewerbebußgeldbescheids. Die Polizei wird weiterhin ihre Mittel einsetzen, um Ihre Mandanten fest zu nehmen. Ich hoffe weiterhin, dass Sie meinem rechtlichen Rat nach kommen und Ihren Mandanten empfehlen, sich den Vollzugsbehörden und damit einer Verhandlung zu stellen.


    Weil Ihrem Mandanten die Grundrechte verwehrt werden können, sollten Sie das großzügige Angebot annehmen:

    Ihr Mandant stellt sich, es wird Ihm eine Verhandlung gewährt und garantiert, dass die Höhe des Bußgeldes variable sein wird. Hinzukommt, dass nur durch eine Kooperation Ihres Mandanten eine wage Möglichkeit besteht, weiteren Anträgen zu entsprechen und das Gewerbe wieder zu legalisieren.

    Mit freundlichen Grüßen


    Alexander Sheppard


    Gewerbeaufsicht

    Konfuzius sprach:
    Der Mensch hat dreierlei Wege klug zu handeln: durch Nachdenken ist der edelste, durch Nachahmen der einfachste, durch Erfahrung der bitterste.

  • Gewerbeaufsicht der Republiken Altis und Tanoa


    Hauptstraße 5


    45644 Kavala

    An

    Wirtschaftskanzlei Dr. Eisengrind und Partner


    790 Eighth Avenue


    NY 10019 Midtown


    USA

    Betreff:

    Verfahren wegen Ausübung illegalen Glücksspiels

    Anhängig: Bußgeldverfahren, Haftbefehl


    Fall: VerGewRichtl-1

    Aktenzeichen der Gegenseite: GA/EG Ö512/17


    Sehr geehrter Herr Teddy Bear,

    Um einer Behörde rechtswidriges Verhalten vorwerfen zu können, müsste ein derartiger Paragraph existieren. Dies ist hier leider nicht der Fall. Davon ab wurden Verfügungen erlassen. Zu diesen Verfügungen hätte sich Ihr Mandant äußern können und auch verteidigen können, wäre er bereit gewesen sich zu stellen. Sie sprechen von rechtswidrigem Verhalten? Ihr Mandant flieht vor den Behörden und verweigert eine Verhandlung. Sie hingegen ignorieren die Begebenheiten, dass durch die vorliegenden Verstöße die Polizei einen Auftrag erhalten hat, ihren Mandanten mit allen Mitteln festzunehmen. Da Sie als seine Vertretung sich gegen die Gesetze und gegen amtliche Entscheidungen stellen sehen wir das als Weigerung zur Kooperation an. Desweiteren Schützen Sie einen gesuchten Straftäter, der seine Grundrechte verloren hat. Sollte Ihnen nachgewiesen werden, dass Sie mit seiner Flucht zu tun haben oder diese in irgendeiner Form unterstützt haben handeln Sie außerhalb der Gesetze und können bald selbst zum Gesuchten werden.

    Hier ist die Polizei das Gesetz und dessen Umsetzung verpflichtet.


    Eine Vorladung, die Sie verlangt haben, existiert bereits durch die die amtliche Verfügung Ihren Mandanten festzunehmen und bei einer Verhandlung vorstellig zu werden.

    Wir haben Ihnen ausreichend Möglichkeiten gegeben und in unseren Augen ein wunderbares Angebot unterbreitet auf das ich hier nochmal verweise. Dieses Angebot steht weiterhin mit der Änderung, dass sich die maximal Höhe der Strafe nun geändert hat.


    Da Ihr Mandant durch einen einfachen Weg seine volle Legalität und Straffreiheit erlangen könnte sehen wir Ihren Vorwurf des rechtswidrigen Verhaltens als Haltlos an. Die Staatsanwaltschaft hat einen Ermittler eingeschaltet, um weitere Schritte abschätzen zu können. In diesem Punkt sprachen wir bereits mit dem zuständigen Staatsanwalt bei einem entspannten Kaffee. Ich soll Ihnen viele Grüße ausrichten.

    Durch amtlichen Beschluss wurde entschieden:


    Die Strafe von 10 Millionen Altis Dollar auf 15 Millionen Altis Dollar zu erhöhen.

    Hinzukommt das die Ermittlungsbehörden weitere Anklagen bei einer Verhaftung prüfen werden.

    Mit freundlichen Grüßen


    Alexnder Sheppard


    Gewerbeaufsicht

    Konfuzius sprach:
    Der Mensch hat dreierlei Wege klug zu handeln: durch Nachdenken ist der edelste, durch Nachahmen der einfachste, durch Erfahrung der bitterste.

  • Gewerbeaufsicht der Republiken Altis und Tanoa


    Hauptstraße 5


    45644 Kavala

    An

    Wirtschaftskanzlei Dr. Eisengrind und Partner


    790 Eighth Avenue


    NY 10019 Midtown


    USA

    Betreff:

    Verfahren wegen Ausübung illegalen Glücksspiels

    Anhängig: Bußgeldverfahren, Haftbefehl


    Fall: VerGewRichtl-1

    Aktenzeichen der Gegenseite: GA/EG Ö512/17


    Im Auftrag des Richters Jürgen Hold ergeht folgende Entscheidung:

    Aufgrund der Abwesenheit der Staatsanwaltschaft wird das Verfahren auf Freitag Abend 20 Uhr vertagt.
    Da der Richter eine Untersuchungshaft bis zu diesem Termin nicht für nötig erachtet hatte, wurden Fußfesseln angeordnet. Diese wurden durch eine Kaution in der Höhe von 2 Millionen ersetzt. Die Kaution wurde an den Staat übergeben.



    Mit freundlichen Grüßen

    Alexander Sheppard

    Konfuzius sprach:
    Der Mensch hat dreierlei Wege klug zu handeln: durch Nachdenken ist der edelste, durch Nachahmen der einfachste, durch Erfahrung der bitterste.

  • Liebe Bürger/-innen von Altis und Tanoa

    Da die Elan Gambling GmbH nun Freigesprochen worden ist, können wir ihnen mit Freude mitteilen, dass wir nun unsere Lotterie Offiziell betreiben dürfen. Deshalb haben wir unsere Lotterie nun wieder eröffnet und wünschen euch Viel Spaß bei Zocken!


    Mit freundlichen Grüßen,

    Kevin Olafson

    Geschäftsführung


    Karl Koch

    Entwicklungsleitung

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    seit einigen Tagen haben sie nun die Möglichkeit auf elan-gambling.deihre eigenen Statistiken zu sehen! Zudem können sie nun auch private Nachrichten an andere Nutzer auf der Seite verschicken.


    Wo können sie ihre Statistiken sehen bzw. ihr privates Postfach?


    Dazu klicken sie, wenn sie eingeloggt sind, ganz einfach oben auf ihren Namen und werden automatisch auf ihre Profilseite weitergeleitet. Dort können sie dann die o.g. Informationen entnehmen oder eine Nachricht schreiben / lesen oder löschen.


    Weitere Informationen finden sie auf www.elan-gambling.de oder an unserer Support Hotline.

    P.S.: Vergesst euren Daily-Bonus nicht abzuholen!



    Hinweis: Glücksspiel kann Süchtig machen. Teilnahme erst ab 18 Jahren. Weitere Informationen unter 01472/45515145.

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