Pyrgos,
den 28.09.2034
Mein Zeichen
DB128089
Hunter
Thompsen ● Unter den Linden 3 ●
293394 Pyrgos ● Tel.: 107.522
Verwaltungsgericht
Altis
Gerichtsstr. 1
684210 Kavala
Gewerbeamt
Altis
Hauptstr.
29-33
683320
Kavala
Klage
des Bürgers Hunter Thompsen, Unter den
Linden 3, 293394 Pyrgos
- Kläger -
gegen
das Gewerbeamt Altis, Hauptstr. 29-33,
683320 Kavala
- Beklagter -
wegen
Verstoß gegen das Bürgerliche
Gesetzbuch (BGb) Artikel 4, Punkt 2
Begründung:
Trotz persönlicher Bitte des Klägers
ihm die Möglichkeit zu geben, einen weiteren Einspruch gegen das
Urteil des Ministerialrates vom 25.09.2034 geltend zu machen, wurde
der Ersuch des Klägers vom 24.09.2034 geschlossen und somit Artikel
4, Punkt 2 des BGb verletzt. Dort heißt es, dass „[j]eder das
Recht [hat] seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern,
sofern diese nicht den Polizeistaat in Frage stellt oder andere in
Ihren Grundrechten verletzt“.
Dieses Recht wurde dem Kläger
durch den zuständigen Ministerialrat verwehrt. Nicht nur zeigt die
erste Einspruchserklärung des Klägers, dass prinzipiell die
Möglichkeit besteht ein Verfahren trotz Ablehnung geöffnet zu
halten, sondern es verdeutlicht zugleich die Willkür beim Vorgehen
des Beklagten.
Dem Kläger ist bewusst, dass auch ein weiterer
Einspruch gegen die Urteile vom 24.09.2034 und 25.09.2034 abgelehnt
wird, solange der vorangegangene Antrag über die Genehmigung einer
freiberuflichen Tätigkeit nicht die nötigen Formvorschriften erfüllt.
Dies rechtfertigt jedoch nicht die Einschränkung der Bürgerrechte
nach Artikel 4, Punkt 2 BGb, weshalb die Verweigerung zur erneuten
Öffnung des Verfahrens nicht rechtens ist.
Die Wahl des Ortes der Veröffentlichung dieser Anzeige geschah nach Rücksprache mit dem Büro des Senats von Altis und stammt nicht vom Kläger selbst.
Der Kläger fordert keine
disziplinarischen Maßnahmen gegenüber des Beklagten, sondern
erwartet lediglich die behördliche Einhaltung des geltenden Rechts
von Altis und stimmt der freiwilligen Übereinkunft zu, diese Klage
im Falle einer erneuten Aufnahme des Verfahrens zum Zweck sich durch einen weiteren Einspruch ordnungsgemäß öffentlich rechtfertigen und auf behördliche Formfehler hinweisen zu können zurückzuziehen.
Hunter Thompsen