Beiträge von Hunter Thompsen

    Sehr geehrter Herr Gonnaham,

    leider kann ich den Inhalt Ihrer ausgehängten Notiz nur erahnen, da ich nicht im Dechiffrieren von verschlüsselten Nachrichten geschult bin. Um zukünftige Missverständnisse um Ihren Namen zu vermeiden empfehle ich jedoch, übliche Begrüßungs- und Abschiedsformeln zu verwenden, die aus Vor-, ggf. Mittel- und Nachnamen bestehen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Hunter Thompsen

    Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger von Altis,

    die jüngsten Reaktionen und das Getuschel hinter vorgehaltener Hand bezüglich der von mir eingereichten Klagen ist wahrscheinlich auf die Unwissenheit über Ihre Rechte entstanden. Das ist vollkommen in Ordnung, dafür gibt es ja Profis und gerne nehme ich mir die Zeit, Sie in Form einer kurzen FAQ über Ihre Rechte und meine Vorgehensweise aufzuklären, um weitere Missverständnisse zu vermeiden:

    # 1 Frage: "Ey, der Typ is ja gar kein Anwalt. Darf der das?"
    Antwort: Ja, darf er. Zu keinem Zeitpunkt bezeichnete sich Hunter Thompsen selbst als Anwalt, da ihm dafür noch die nötige Lizenz fehlt. Trotzdem hat er als freier Bürger das Recht Klagen zu formulieren oder Strafanzeige zu stellen. Dieses Recht hat auch jeder andere freie Bürger unseres Staates."

    # 2 Frage: "Gibt es überhaupt ein Gericht?"

    Antwort: Im §7 StGb ist nachlesbar, dass es "Gerichtsbeschlüsse" gibt. Das impliziert stark, dass es auch ein Gericht geben muss. Zu behaupten, dass es kein Gericht gäbe, wäre wie zu behaupten, dass es keinen Polizeistaat gibt. Zwar ist dieser tatsächlich durch kein eigenes Gesetz legitimiert, seine Existenz aber durch Erwähnung in mehreren Stellen des BGb genauso evident (vgl. BGb Art. 1, Pkt. 3; Art. 4 Pkt. 2; Art. 6, Pkt. 2; Art. 12, Pkt. 1), wie die Existenz des Gerichts.

    # 3 Frage: "Seit wann ist gegen des Gewerbeamtes eine Klage möglich?"

    Antwort: Seitdem es jemanden gibt, der sich damit auskennt. Niemand erwartet von nicht juristisch geschulten Personen, dass sie über die volle Bandbreite der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Bescheid wissen.

    # 4 Frage: "Verklagt der jetzt alle?"

    Antwort: Nein, wird er nicht. Die Gerechtigkeit ist ein unbezahlbares Gut unserer Gesellschaft. Nur wer gegen geltendes Recht verstößt, muss mit Konsequenzen rechnen. Als einfacher Bürger hat Hunter Thompsen weder eine exekutive, noch judikative, noch legislative Gewalt inne, kann aber die Exekutive und Judikative unserer schönen Insel durchaus auf die Legislative aufmerksam machen (siehe Frage #1).

    # 5 Frage: "Der lehnt sich doch gegen den Polizeistaat auf, oder?"

    Antwort: "Ganz im Gegenteil. Der Polizeistaat wird durch das Vorgehen Hunter Thompsens weder in Frage gestellt, noch verunglimpft. Tatsächlich wird der Staat durch das Schreiben von Klagen sogar unterstützt, da dies der Exekutiven Einnahmemöglichkeiten in Form von Bußgeldern ermöglicht und korrupte Individuen demaskiert, die dem Ansehen des Staates schaden."

    Wieso hängen hier am schwarzen Brett in meiner Stammkneipe zunehmen Klageschriften, die irgendwem zugespielt werden sollen?

    Kann mir das jemand der Anwesenden beantworten? Sind wir seit neustem die Post!?


    Euer Ludwig

    Sehr geehrter Herr Ludwig,

    es scheint mir, als wäre Ihnen als Mitglied des Senats nicht durchgegeben worden, dass mir ein anderes Mitglied des Senats riet, genau diesen Ort für meinen Schriftverkehr zu nutzen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Hunter Thompsen

    Pyrgos, den 29.09.2034

    Mein Zeichen

    DB128089

    Aktenzeichen #00003

    Hunter Thompsen ● Unter den Linden 3 ● 293394 Pyrgos ● Tel.: 107.522

    Polizei Hauptquartier Kavala

    Hauptstr. 1

    683300 Kavala



    Klage


    des Bürgers Hunter Thompsen, Unter den Linden 3, 293394 Pyrgos

    - Kläger -


    gegen


    Markus Schneider, unbekannter Wohnort und Titel (durch den Vollzugsdienst zu ermitteln)

    - Beklagter -


    wegen


    Verstoß gegen das Strafgesetzbuch (StGb) §8: Amtsanmaßung

    und

    Verstoß gegen das Strafgesetzbuch (StGb) §9a: Diebstahl


    Begründung:

    Am 28.09.2034 habe ich ordnungsgemäß und ausreichend frankiert einen Brief mit doppelter Anschrift im Briefkasten Pyrgos eingeworfen. Kurze Zeit später konnte ich feststellen, dass besagter Brief durch den Beklagten aus dem Briefkasten entwendet wurde, da sich der Beklagte mit der Tat in den Leserkommentaren der Altis-News brüstete (siehe Beweismittel A). Es findet sich keinerlei Hinweis darauf, dass der Beklagte über ein angemeldetes Gewerbe zur Postzustellung verfügt oder in irgendeiner Weise als Postbeamter für den Staat Altis zuständig ist.


    Somit ist der Tatbestand des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen nach §8 StGb erfüllt, in welchem klar beschrieben wird, dass unbefugtes Ausüben eines öffentlichen Amtes (Postbeamter) mit einer Freiheitsstrafe von 2 bis 10 Monaten oder einer Geldstrafe geahndet wird.


    Zur ersten rechtswidrigen Handlung des Beklagten addiert sich auch der Tatbestand des Diebstahls nach §9a StGb, da der betreffende Brief entweder als des Klägers persönliches Eigentum betrachtet werden kann oder Eigentumsansprüche zum Zwecke der Auslieferung an das Postamt von Altis übertragen wurden. Hierfür sieht das StGb eine Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten oder eine Geldstrafe vor.


    Als Beweis für die Erfüllung der oben aufgeführten Tatbestände kann dieser Klage Beweismittel A, eine Kopie der Leserbriefkommentare, als Anhang entnommen werden.


    Deshalb wird mit dieser Klage die Vollstreckung des StGb am Beklagten wegen zwei Verstößen gegen geltendes Recht beantragt.


    Hunter Thompsen

    *stellt sich immer noch die Frage, warum so viel Mühe in ein unzulässiges Klageverfahren gesteckt wird, dass den Unmut mehrerer Bürger auf sich zieht, insbesondere durch persönliche Angriffe des Herrn Thompsen gegenüber Frau Fuhl und warum diese Mühe nicht in einen neuen Antrag gesteckt wird*

    *hofft, dass die Polizei diesem Kleinkrieg gegen das Gewerbeamt bald ein Ende setzt*
    *überlegt die Polizei zu informieren und Anzeige zu stellen, da er sich die Frage stellt, woher Herr Thompsen weiß, was er nach Feierabend in seinem Haus macht*

    *legt sich schlafen*

    *fragt sich, ob ARAR-Mitarbeiter wirklich zur Neutralität verpflichtet sind und fragt sich auch, ob sich einige Bürger im klaren darüber sind, dass sie ziemlich laut denken*

    *erinnert sich, dass dem Möchtegernkläger ein Gespräch angeboten wurde und er die Möglichkeit hatte, einen neuen Antrag zu stellen*

    *Chris McAllen verdeutlicht dem Kläger, dass er in seiner Anklageschrift hätte erwähnen sollen, dass das persönliche Gespräch selbstverständlich wahrgenommen wurde, die Verletzung des BGb jedoch vom zuständigen Gewerbeamtsmitarbeiter trotz geltenden Rechts nicht berücksichtigt werden wollte.*

    *fragt sich wie schwer es ist den Inhalt der Ablehnung des Gewerbes, samt der Einladung zu weiteren persönlichen Gesprächen zur Klärung, kognitiv zu erfassen*

    *ist sich nun sicher, dass der Inhalt der Klageschrift zu kompliziert war um von Wanda Fuhl kognitiv erfasst zu werden, da sie den Unterschied zwischen einer abgelehnten Gewerbeanmeldung und der Beschneidung von freier Meinungsäußerung nicht erkennt.*

    * genießt seinen Sexurlaub mit minderjährigen Waschbärchen auf Thailand*

    *ist darüber tatsächlich nicht verwundert*

    Was hat die freie Meinungsäußerung mit einem Gewerbeantrag zu tun? Und hat der Kerl vom Gewerbeamt nicht gesagt das er ihn gerne kontaktieren kann? Und das er jederzeit einen neuen Antrag stellen kann?*

    *fragt sich, wie schwer es ist, den Inhalt der Klageschrift kognitiv zu erfassen*

    Hallo Herr Schneider,

    vielen Dank für Ihre Hilfe. Sollte der richtige Adressat für Klageschriften tatsächlich die Polizei sein, begrüße ich Ihren Hinweis. Mit Ihrer Unterstellung, mein Anliegen sei eine Infragestellung des Polizeistaates nach Einschränkung des Artikel 4, Punkt 2 liegen Sie jedoch falsch. Dies können Sie aber gerne noch einmal selbst der Klage entnehmen. Woraus Sie diesen Tatbestand ableiten, ist mir nämlich schleierhaft.

    Mit freundlichen Grüßen

    Hunter Thompsen

    Pyrgos, den 28.09.2034


    Mein Zeichen

    DB128089


    Hunter Thompsen ● Unter den Linden 3 ● 293394 Pyrgos ● Tel.: 107.522

    Verwaltungsgericht Altis

    Gerichtsstr. 1

    684210 Kavala


    Gewerbeamt Altis

    Hauptstr. 29-33

    683320 Kavala



    Klage


    des Bürgers Hunter Thompsen, Unter den Linden 3, 293394 Pyrgos

    - Kläger -


    gegen


    das Gewerbeamt Altis, Hauptstr. 29-33, 683320 Kavala

    - Beklagter -


    wegen

    Verstoß gegen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGb) Artikel 4, Punkt 2



    Begründung:

    Trotz persönlicher Bitte des Klägers ihm die Möglichkeit zu geben, einen weiteren Einspruch gegen das Urteil des Ministerialrates vom 25.09.2034 geltend zu machen, wurde der Ersuch des Klägers vom 24.09.2034 geschlossen und somit Artikel 4, Punkt 2 des BGb verletzt. Dort heißt es, dass „[j]eder das Recht [hat] seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern, sofern diese nicht den Polizeistaat in Frage stellt oder andere in Ihren Grundrechten verletzt“.


    Dieses Recht wurde dem Kläger durch den zuständigen Ministerialrat verwehrt. Nicht nur zeigt die erste Einspruchserklärung des Klägers, dass prinzipiell die Möglichkeit besteht ein Verfahren trotz Ablehnung geöffnet zu halten, sondern es verdeutlicht zugleich die Willkür beim Vorgehen des Beklagten.


    Dem Kläger ist bewusst, dass auch ein weiterer Einspruch gegen die Urteile vom 24.09.2034 und 25.09.2034 abgelehnt wird, solange der vorangegangene Antrag über die Genehmigung einer freiberuflichen Tätigkeit nicht die nötigen Formvorschriften erfüllt. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Einschränkung der Bürgerrechte nach Artikel 4, Punkt 2 BGb, weshalb die Verweigerung zur erneuten Öffnung des Verfahrens nicht rechtens ist.

    Die Wahl des Ortes der Veröffentlichung dieser Anzeige geschah nach Rücksprache mit dem Büro des Senats von Altis und stammt nicht vom Kläger selbst.


    Der Kläger fordert keine disziplinarischen Maßnahmen gegenüber des Beklagten, sondern erwartet lediglich die behördliche Einhaltung des geltenden Rechts von Altis und stimmt der freiwilligen Übereinkunft zu, diese Klage im Falle einer erneuten Aufnahme des Verfahrens zum Zweck sich durch einen weiteren Einspruch ordnungsgemäß öffentlich rechtfertigen und auf behördliche Formfehler hinweisen zu können zurückzuziehen.


    Hunter Thompsen