Die Erschienenen erklärten:
Wir haben am 02.12.2018 vor dem Standesbeamten Tom Colone in Kavala die Ehe geschlossen, sind Altische Staatsangehörige und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Unsere Ehe ist kinderlos.
Wir sind beide berufstätig und verfügen über eine ausreichende Altersversorgung.
Wir schließen folgenden E H E V E R T R A G
I. Eheliches Güterrecht
1. Grundsätzlich verbleibt es für unsere Ehe bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Es gilt folgende Änderung:
Der Zugewinnausgleich wird von uns vollständig ausgeschlossen, falls der Güterstand auf andere Weise als durch Tod beendet wird. Das gilt insbesondere für den Fall der Scheidung.
Im Übrigen bleibt es beim gesetzlichen Güterstand, insbesondere beim Zugewinnausgleich im Todesfall.
Jeder von uns ist berechtigt, ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen bis zu 500.000 $, auch über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushaltes, frei zu verfügen.
2. Sonstige vermögensrechtliche Ansprüche
Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen können bei Scheidung der Ehe nicht zurückgefordert werden.
Die Scheidung der Ehe führt nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für derartige Zuwendungen. Dies gilt unabhängig vom Verschulden am Scheitern der Ehe.
Die Parteien nehmen den Verzicht wechselseitig an.
II. Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich wird für den Fall einer Scheidung unserer Ehe ausgeschlossen. Wir sind uns darüber im Klaren, dass dadurch ein Ausgleich für die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften im Scheidungsfall nicht erfolgt und jeder Ehegatte deshalb auf eine eigene Altersversorgung angewiesen ist.
Auf die Risiken fehlender sozialer Sicherung im Scheidungsfall, aber auch auf die denkbare Nichtigkeit dieser Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit wurden wir hingewiesen.
III. Nachehelicher Unterhalt
Für den Scheidungsfall bestehen eine Unterhaltspflicht von Herrn Moon an Frau Moon bis zu dem Zeitpunkt, an dem Frau Moon eine neue Partnerschaft eingeht. Herr Moon hat keinen Anspruch auf Unterhalt.
Uns ist bekannt, dass der vereinbarte Unterhaltsverzicht zunächst nur Gültigkeit zwischen den Vertragsschließenden hat, dass sich die Träger der Sozialhilfe oder der anderen Sozialleistung unter Umständen darauf berufen könnte, dass dieser Unterhaltsverzicht ihnen gegenüber keine Wirksamkeit hat.
IV. Zusätze
Sollte Sam Moon beim “Flirten” mit anderen Frauen erwischt werden und wird dies mit einem zugelassenen Beweismittel dokumentiert und vorgeführt, wird eine Zahlung in Höhe von 15.000.000$ an die Begünstigte Sunny Moon fällig.
Sollte Sam Moon an einem natürlichen Tod verenden (hierzu zählt eine unheilbare Krankheit, verdursten oder verhungern durch eigenes Verschulden), gehen folgende Wertgegenstände in den Besitz von Sunny Moon über:
- Alle drei Immobilien auf Altis samt Inhalt
- Alle drei mmobilien auf Tanoa samt Inhalt
- Liquide Mittel in Höhe von derzeit 36.000.000 Millionen
V. Erb- und Pflichtteilsverzicht
Wir verzichten gegenseitig auf unser gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht und nehmen den Verzicht gegenseitig an. ( Was somit Punkt IV aus klammert)
_________________________________________________________________________________________________________________________________