Gewerbeaufsicht der Republiken Altis und Tanoa
Hauptstraße 5
45644 Kavala
An
Wirtschaftskanzlei Dr. Eisengrind und Partner
790 Eighth Avenue
NY 10019 Midtown
USA
Betreff:
Verfahren wegen Ausübung illegalen Glücksspiels
Anhängig: Bußgeldverfahren, Haftbefehl
Fall: VerGewRichtl-1
Aktenzeichen der Gegenseite: GA/EG Ö512/17
Die Gewerbeaufsicht ist in dem Gewerbebußgeldverfahren die Entscheidende Behörde. Man könnte Sie in dieser Angelegenheit als Richterliche Instant bezeichnen. Aus diesem Grund sind die Verfügungen zunächst rechtsverbindlich. Einspruch kann nur in folgender Form erhoben werden: Ihre Mandanten stellen sich den Vollzugsbehörden und stimmen einer Verhandlung zu. Hierbei muss von Ihren Mandanten ein formeller Antrag zur Genehmigung einer Lotterie anhängig sein. Das Gewerbebußgeld wird erhoben, jedoch die Höhe während eines derartigen Verfahrens neu festgelegt mit der Beschränkung zur maximal Strafe von 10 Millionen. Vertreter des Polizeistaates wird die Rechtsabteilung der Staatsvertretung sein, während das Gewerbeamt/Aufsichtsbehörde den Vorsitz führt. Dementsprechend empfehle ich Ihnen derartige zynische Äußerungen über den Inhalt unserer Verfügungen sein zu lassen.
Hiermit wiederspricht die Gewerbeaufsicht Ihren Ausführungen:
- Bei einem Gewerbe müssen alle Aktionen/Handlungen genehmigt und amtlich niedergelegt worden sein. In diesem Fall genügt ein kurzer, formeller Antrag im entsprechenden Amt.
- Weitere Updates sind genehmigt. Dies bezieht sich aber auf kleinere Änderung des entsprechenden Gambelns in dem wir nicht eingreifen müssen.
o Hierzu als Beispiel ist der Rouletttisch anzuführen:
o Hier kann die Geschäftsführung jederzeit Änderungen an Wahrscheinlichkeit und Auszahlungshöhe bei Gewinn selbst festlegen.
o Updates sind nur bei vorhandenen Spielen genehmigt.
o Werden weitere Spiele nicht gemeldet kann das zu einer Anklage führen, wie hier vorliegend.
- Zur Expansion: Es gab vorläufige Gespräche über weitere Mitarbeiter. Expansion in Form von weiteren Spielen waren zwar angesprochen aber nicht beantragt. Es bedarf jedoch eines Antrages zu jedem weiteren Spiel oder Mitarbeiter und einer amtlichen Bestätigung. Dieser Zustand kann im Nachhinein nicht geheilt werden.
- Ihre Mandanten haben eine Glückspiellizenz erworben zu folgenden Spielen:
o Jackpot
o Coin Flip
o Roulette
o Crash
- Es liegen keine weiteren Lizenzen vor.
Wir bedauern die zusätzlichen Kosten Ihrer Mandanten, sehen jedoch in Ihrer Begründung keine Veranlassung der Vollstreckung oder dem Haftbefehl Aufschub zu gewähren. In unseren Augen kann diese Misere gelöst werden durch:
- Einen formallen Antrag im Gewerbeamt
- Bezahlung des Gewerbebußgeldes
Da es sich hier um Verstöße handelt, aus denen sich eine Haftstrafe ergibt, kann eine Verringerung nur erreicht werden, wenn sich Ihre Mandanten stellen und keine weiteren Kosten verursachen. Es wurde bereits eine SOKO Gambling gegründet und die Vollzugsbehörden sind auf der Suche nach Ihren Mandanten.
Sie sollten Ihren Mandanten weiterhin empfehlen sich einer Verhandlung zu stellen, in der über eine Höhe und über die Haftstrafe entschieden werden kann. Nach aktueller Meinung unsererseits bleiben alle Verfügungen bestehen.
Sollten sich Ihre Mandanten nicht in naher Zukunft zu diesem Verfahren stellen kann sowohl die Haftstrafe als auch das Gewerbebußgeld erhöht werden, anteilig an dem Gewinn des Gewerbes.
Durch amtlichen Beschluss entgeht folgende Entscheidung:
Das Widerspruchsverfahren in Verbindung mit der Aufschiebung der Haftstrafe und des Gewerbebußgeldes wird hiermit abgelehnt.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Sheppard
Gewerbeaufsicht