Waffengesetz (WaffG)

  • §1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen


    (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
    (2) Waffen sind

    • Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
    • tragbare Gegenstände,

    a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
    b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.


    (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.


    §2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste


    (1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

    • einen Waffenschein rechtmäßig erworben hat,
    • die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3) und persönliche Eignung (§ 4) besitzt,
    • ein Bedürfnis nachweisen kann (§ 5) und die Waffe/Munition nicht als illegal indiziert ist (Anlage 1).

    (2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann durch die Polizei oder Gesetze versagt werden.
    (3) Liegt eine Sondergenehmigung durch das Gewerbeamt vor, so darf unter Berücksichtigung von §2 Satz 1 Absatz 1 und §2 Satz 1 Absatz 2 auch eine als illegal indizierte Waffe/Munition (Anlage 1) geführt werden, sofern das Bedürfnis (§ 5) nachweisbar ist und durch das Gewerbeamt gegebene Auflagen eingehalten werden.


    §3 Zuverlässigkeit


    (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,


    1. die rechtskräftig verurteilt worden sind

    • wegen eines Verbrechens oder
    • wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe,

    2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

    • Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
    • mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
    • Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

    §4 Persönliche Eignung


    (1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

    • geschäftsunfähig sind,
    • abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
    • auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

    §5 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze


    Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

    • besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
    • die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck

    vor dem Gesetzgeber glaubhaft vertretbar sind.


    §6 Ausweispflichten


    Wer eine Waffe führt, muss

    • seinen Personalausweis, den Waffenschein und
    • im Falle besonderer Auflagen durch das Gewerbeamt diese

    mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.


    §7 Verbotene Waffen


    (1) Das Verbot des Umgangs umfasst alle in Anlage 1 als illegal indizierten Waffen/Munitionen.
    (2) Das Verbot des Umgangs ist nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund einer polizeilichen oder behördlichen Auflage tätig ist.
    (3) Wer eine in Anlage 1 als illegal indizierte Waffe/Munition als Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen oder Munition sicherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Waffen oder Munition unbrauchbar gemacht wird.


    §8 Waffenverbote für den Einzelfall


    (1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,


    • soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
    • wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.

    Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 4 findet entsprechende Anwendung.
    (2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.


    §9 Verbot des Führens von Waffen in Großstädten


    (1) Es ist dem Bürger untersagt in den Großstädten (Kavala, Athira, Pyrgos und Sofia) Waffen zu führen.


    • Eine Waffe hat in Großstädten gesichert und entladen in einem entsprechenden Stauraum gelagert zu werden.
    • Eine gesenkte Waffe gilt vor dem Gesetz als eine geführte Waffe.

    Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist der Betroffene durch die Polizei auf das WGb hinzuweisen und zu belehren.


    §10 Kriegswaffen


    (1) Eine Kriegswaffe ist eine, nach Anlage 1 als illegal eingestufte, Waffe, welche

    • das Kaliber von 5.56 mm überschreitet,
    • eine Magazingröße von 30 Schuss überschreitet oder
    • als eine Präzisionswaffe zum Ausschalten von Angreifern auf eine Distanz über 500m genutzt werden kann.

    (2) Es ist die Pflicht eines jeden Polizisten Kriegswaffen und ihre Eigner sicherzustellen und dem angemessenem Strafmaß zuzuführen.
    (3) Die Nutzung einer Kriegswaffe wird als Angriff gegen den Polizeistaat gewertet und der Nutzer verwirkt sich sämtlicher Grundrechte nach Artikel 12 BGb.


    §11 Sprengstoffe


    (1) Der außerpolizeiliche Besitz von Sprengstoffen ist verboten.
    (2) Eine Ausnahme kann durch Auflagen durch das Gewerbeamt erfolgen.

    • Diesen Auflagen ist unabdingbar Folge zu leisten und der Erwerb ist der Polizei anzuzeigen.
    • Eine Sprengung darf nur nach Genehmigung durch die Polizei erfolgen.

    (3) Es obligt der Polizei Sprengstoffe zu Feierlichkeiten für den Bürger freizugeben.


    §12 Strafvorschriften


    (1) Wer in den Großstädten Kavala, Athira, Pyrgos oder Sofia eine Waffe führt, hat ermahnt zu werden und wird bei Wiederholung mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von einem bis 3 Monaten bestraft.


    (2) Wer mit einer Waffe entgegen §2 Absatz 1 Abschnitt 1 ohne Waffenschein umgeht, wird mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von einem bis zu 3 Monaten bestraft.


    (3) Wer mit einer als illegal indizierte Waffe nach Anlage 1 umgeht und keine außerordentliche Auflage durch das Gewerbeamt nach §7 Absatz 3 nachweisen kann, wird mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft.


    (4) Wer mit einer als illegal indizierten Waffe nach Anlage 1, welche zudem unter §10 als Kriegswaffe definiert sind, umgeht, wird zu einer Freiheitstrafe bis zu 15 Monaten bestraft.


    (5) Wer Sprengstoff erwirbt, besitzt oder die Absicht dazu hat, ohne eine außerordentliche Auflage durch die Polizei oder das Gewerbeamt erhalten zu haben, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Monaten bestraft.


    (6) Wer Sprengstoff ohne eine Genehmigung der Polizei nutzt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 20 Monaten bestraft.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!