Betäubungsmittelgesetz (BtmG)

  • §1 Betäubungsmittel

    • Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Anlage I aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
    • Der Polizeistaat wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen (ARAR) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Polizei die Anlage I zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies
      • nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
      • wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
      • zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist.
    • In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

    §2 Drogenbesitz


    Wer Betäubungsmittel im Einzelfall besitzen will, bedarf dazu eine erforderliche Erlaubnis. Falls solche Erlaubnis durch das Bundesinstitut (Gewerbeamt) nicht gegeben ist, so wirkt dies Strafbar und wird mit einer Haftstrafe von bis zu 4 Monaten (4 Minuten) oder mit einer Geldstrafe bestraft.


    §3 Drogenkonsum

    • Die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auf bestimmte Betäubungsmittel sind generell verboten.
    • Ausnahmen von Absatz 1 ist die Regelung durch ein Ärztliches Attest was wiederum durch die Staatsmacht sowie mit dem Bundesinstitut (Gewerbeamt) genehmigt werden muss.
    • Falls solch eine Erlaubnis nicht vorhanden ist, wird dies mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Monaten (2 Minuten) oder mit Geldstrafe bestraft.

    §4a Drogenhandel

    • Wer bewusst mit Betäubungsmittel im Einzelfall handeln möchte, bedarf dazu eine erforderliche Erlaubnis,
    • Falls solch eine Erlaubnis durch das Bundesinstitut (Gewerbeamt) nicht gegeben ist, so wirkt
      dies Strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafen nach den §2a-c GüvG bestraft.

    §4b Versuchter Drogenhandel

    • Wer versucht mit Betäubungsmittel im Einzelfall zu handeln, bedarf dazu eine erforderliche Erlaubnis,
    • Falls solch Erlaubnis durch das Bundesinstitut (Gewerbeamt) nicht gegeben ist, so wirkt
      dies Strafbar und wird mit Geldstrafen nach dem §2a-c GüvG bestraft.

    §5 Aufenthalt in illegalen Gebieten


    Man unterscheidet bei illegalen Gebiete unter temporären und permanenten Gebieten,

    • Als temporär illegales Gebiet definiert man die Einsatzgebiete der Staatsmacht (Sperrzone).
    • Als permanentes illegales Gebiet definiert man alle Gebiete, an denen illegale Materialien, Konsumgüter und Diebesgüter gehandelt, ausgetauscht und abgebaut werden.

    Wer sich ohne Befugnis in illegal gekennzeichneten Gebieten befindet oder verweilt und sich auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten (6 Minuten) oder mit einer Geldstrafe bestraft.

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