§1 Vermummungsverbot
In den Städten Pyrgos, Sofia, Athira, Kavala, Georgetown, Oumere, Lijnhaven und Katkatkoula ist es dem Bürger untersagt, Kleidungsstücke zu tragen die die Feststellung der Identität verhindern.
Bei Missachtung wird mit Geld- oder Freiheitsstrafen von 1 Monat bis zu 3 Monaten (3 Minuten) geahndet
§2 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 5.000$-10.000$ geahndet.
§3 Bedrohung
Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Geldstrafe bestraft, welche dem angedrohten Verbrechen entspricht.
Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
§4 Sachbeschädigung
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe in Höhe des Sachschadens bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
Der Versuch ist strafbar.
§5a Notrufmissbrauch
Wer absichtlich oder wissentlich
- Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder
vortäuscht, dass wegen eines Unglückfalls oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit mit einer Geldstrafe in Höhe von 5.000$ - 20.000$ bestraft.
§5b Behinderung von Rettungsmitteln
Wer absichtlich oder wissentlich
- die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettunggeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Monaten (30 Minuten) oder mit einer Geldstrafe in Höhe von mindestens 10.000$ bestraft.
§6 Wiedersetzung polizeilicher Anweisungen
Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der leitende Beamte befugt Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festzunehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen festzuhalten. Der Beamte kann mit Geld - Freiheitsstrafen von bis zu 10 Monaten ( 10 Minuten ) oder 10.000$ ahnden.
§7 Widerstand geg. d. Staatsgewalt
Wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit einer Geld oder Freiheitsstrafe bis zu 15 Monaten (15 Minuten) oder 150.000$ bestraft.
§8 Amtsanamßung / Imitieren der Staatsmacht
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, ebenso gilt das Tragen der Ausrüstung der Amts ausübenden Staatsgewalt, wird mit Freiheitsstrafe von 2 Monaten (2 Minuten) bis 10 Monaten (10 Minuten) oder mit einer Geldstrafe bestraft.
§8a Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
Wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt, die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Monaten ( 10 Minuten) oder mit einer Geldstrafe bestraft.
§9a Diebstahl
Wer eine fremde Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten (6 Minuten) oder mit Geldstrafe bestraft.
§9b Versuchten Diebstahl
Wer versucht eine fremde Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten (6 Minuten) oder mit Geldstrafe bestraft.
§10a Versuchter Autodiebstahl
Der Versuch ein Auto zu stehlen ist stets Strafbar, kann aber milder bestraft werden als die vollendete Tat.
Ein Auto Diebstahl wird definiert nach §10b des StGb.
§10b Autodiebstahl
- Als Autodieb wird bezeichnet, wer ein Auto stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist.
- Ebenfalls als Autodieb behandelt wird, wer sich in ein Fahrzeug ohne Genehmigung des Fahrzeugs Besitzers hinein begibt.
- Wer ein Auto stiehlt wird mit einer Geldstrafe von mindestens (20.000$) Altis Dollar bestraft.
§11b Hausfriedensbruch
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer ohne Befugnis darin verweilt und sich auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu (20) Monaten ( 20 Minuten ) oder einer Geldstrafe bestraft.
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§12a Versuchter Banküberfall
Der Versuch, einen Bankraub zu begehen, ist stets Strafbar, kann aber milder bestraft werden als die vollendete Tat.
Ein Bankraub wird definiert durch den §12b des StGb.
§12b Banküberfall
Als Bankräuber gilt,
- wer das Tor zum Tresor der Zentralbank aufbricht.
- jeder Bürger der dabei hilft einen Bankraub zu begehen oder zu sieht, ohne die Polizei zu informieren (Mittäterschaft).
Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod ziviler oder polizeilicher Personen, so ist die Strafe die des laut §19b Mordes hinzuzufügen.
Ein Bankräuber wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 45 Monaten ( 45 Minuten ) bestraft.
§13a Gefängnisausbruch
Wer aus dem Gefängnis ausbricht, entweicht, zum Entweichen verleitet, transportiert oder sich einem Transporter anschließt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 20 Monaten (20 Minuten) bestraft.
§13b Versuchter Gefängnisausbruch
Wer versucht aus dem Gefängnis auszubrechen, zu entweichen, zum Entweichen zu verleiten, zu transportierten oder sich einem Transporter anzuschließen, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Monaten (10 Minuten) bestraft.
§14a Raub
Wer, mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, eine fremde Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter 6 Monaten (6 Minuten) bestraft.
§14b Versuchter Raub
Wer versucht oder andeutet, mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, eine fremde Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt,
die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter 3 Monaten (3 Minuten) bestraft.
§15a Versuchte Körperverletzung
Wer versucht eine andere Person körperlich zu misshandeln oder sie an der Gesundheit schädigt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu (15) Monaten ( 15 Minuten ) oder Geldstrafe bestraft.
§15b Körperverletzung
Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 25 Monaten ( 25 Minuten ) oder mit Geldstrafe bestraft.
§16a Versuchte schwere Körperverletzung
Wer versucht, eine Person nach §16b des StGb körperlich zu verletzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Monaten ( 10 Minuten ) bestraft.
§16b Schwere Körperverletzung
Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
- Das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert.
- Ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
- In erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder Siechtum, Lähmung oder geistige Behinderung verfällt,
So ist die Strafe Freiheitsstrafe von bis zu 20 Monaten ( 20 Minuten ).
§17 Freiheitsberaubung
- Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 20 Monaten ( 20 Minuten ) bestraft.
- Der Versuch ist strafbar und kann, aber muss nicht, mildernde Umstände bei der Freiheitsstrafe mit sich führen.
- Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe auf die des, laut §19b StGB, Mordes anzuheben.
§18a Versuchter Totschlag
Der Versuch einen Totschlag zu begehen ist stets strafbar, kann aber milder bestraft werden wie die vollendete Tat.
Ein Totschläger wird definiert durch den §18b des StGb.
§18b Totschlag
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger gesehen und wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 8 Monaten ( 8 Minuten ) oder einer Geldstrafe in Höhe von 80.000$ bestraft.
Ein Mörder wird definiert durch den §19b des StGb.
§19a Versuchter Mord
Der Versuch einen Mord zu begehen, ist stets strafbar, kann aber milder bestraft werden wie die vollendete Tat.
Ein Mörder wird definiert durch den §19b des StGb.
§19b Mord
- Ein Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe ( 60 Minuten ) bestraft.
- Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder aus sonst niedrigen Beweggründen, heimtükisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
- Wer Beihilfe zum Mord leistet, darunter zählt das arglistige verschweigen eines Mordes, das Zuschauen ohne einzugreifen oder die Polizei zu Verständigen, macht sich der Mittäterschafft strafbar und wird nach §19a des StGb behandelt.
§20 Notwehr
- Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
- Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§21 Geiselnahme
- Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung §16 StGB des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über 15 Minuten Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 45 Monaten ( 45 Minuten ) bestraft.
- Desweiteren gilt als Geiselnehmer, wer sich eines Menschen bemächtigt und Forderungen für diese Person stellt.